Mängel beim Autokauf -Beweissicherungsgutachten

Andrew Jonson
Autoverkäufer überreicht Autoschlüssel.

Sie haben ein Fahrzeug von einem Autohändlern gekauft? Sie sind unzufrieden und glauben, dass mit dem Auto etwas nicht stimmt?


Viele Händler klären Sie nicht über alle Mängel des Fahrzeuges auf oder wissen selber nicht, was das Auto alles durchgemacht hat.

Welche Pflichten hat ein Autohändler (Verkäufer)?

Der Autohändler hat bezüglich der Mängel an dem Fahrzeug Nachforschungs- und Aufklärungspflichten.

Jeder gewerbliche Verkäufer ist wie ein Fachmann zu qualifizieren. Von einem gewerblichen Partner ist mehr zu erwarten als von einem Privaten. Daher muss dieser offensichtlich erkennbare Mängel dem Käufer offenlegen oder bei dem vorherigen Besitzer Nachforschungen über den Mangel anstellen.

Die arglistige Täuschung des Autohändlers

Sollte der Autohändler gegen seine Nachforschungs- und Aufklärungspflichten verstoßen, besteht die Möglichkeit, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß 123 Abs. 1 BGB erfüllt ist.

Täuschung ist jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen, mit dem Ziel eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Definition „Arglist“: Arglistig handelt, wer vorsätzlich handelt. Dabei genügt bedingter Vorsatz.

Ein Täuschungswille liegt bei einem gewerblichen Autoverkauf dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines

offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Macht der Täuschende unrichtige Angaben „ins Blaue hinein“, rechnet er mit der Unrichtigkeit und nimmt dies billigend in Kauf.

Von der Rechtsprechung werden Aufklärungspflichten ohne vorherige Frage beispielsweise in folgenden Fällen angenommen:

» Beispiel 1: Über das Bestehen eines Unfallschadens und die Art des Schadens muss stets aufgeklärt werden. (BGH, Urteil vom 03.12.1986, Az. VIII ZR 345/85)

» Beispiel 2:  Ein Händler muss darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht auf Unfallschäden untersucht hat. (Landgericht München I, Urteil vom 25.06.2004 , Az. 6 O 12298/02)

» Beispiel 3:  Bei einem Verkauf “aus erster Hand” muss der Verkäufer darüber aufklären, wenn das Fahrzeug zuvor ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde. (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008, Az. 19 U 54/08)

» Beispiel 4: Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat, sofern dieser nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen ist. (BGH, Urteil vom 16.12.2009, Az. VIII ZR 38/09)

» Beispiel 5: Der Verkäufer muss darüber aufklären, wenn er das Fahrzeug selbst repariert hat und die Reparatur üblicherweise nicht von einem Laien durchführt wird. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1992, Az. 13 U 181/91)

Explizit ist der Tatbestand der arglistigen Täuschung auch dann erfüllt, wenn der Verkäufer „auf gut Glück“ bestimmte Dinge verspricht. Weiß der Verkäufer beispielsweise nicht zu 100 Prozent, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, darf er es nicht einfach als unfallfrei deklarieren. Er muss dann mitteilen, dass es bisher keine Unfalluntersuchung gab.

Was sind Ihre Rechte?

Sollte es sich bei den jeweiligen Mängel um offensichtlich Mängel handeln, haben Sie einen Anspruch auf Reparatur, Wertminderung oder sogar auf Rücktritt des Vertrages.

Hierfür wird ein Beweissicherungsgutachten - entweder außergerichtlich oder gerichtlich - von einem Sachverständigengutachter erstellt, um die jeweiligen Mängel nachzuweisen und den Anspruch zu begründen.

Wer trägt die Kosten der Beauftragung des Anwaltes und des Gutachtens?

Diese Kosten werden - außer der möglichen Selbstbeteiligung - komplett von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen.

Sollten Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, können wir Ihnen auch hierbei behilflich sein.

Ihr Ansprüche können Sie bis zwei Jahre nach dem Kauf geltend machen. Im Falle einer arglistigen Täuschung sogar innerhalb von drei Jahren.

Vereinbaren Sie einen kostenlosen Besichtigungs- und Prüfungstermin für Ihr erworbenes Fahrzeug. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie online einen Termin mit uns.